"Stiftung Evangelische Nächstenhilfe"

 

Viele Menschen engagieren sich als Stifter/in im Dienst der guten Sache.

Haben Sie schon einmal über eine Zustiftung zugunsten des Evangelischen Vereins Schwäbisch Gmünd e.V. nachgedacht?

Denn Stiften hat viele Vorteile:

Das Wesen einer Stiftung besteht darin, dass alle Zustiftungen im Stiftungskapital ungeschmälert erhalten bleiben. Aus den jährlichen Erträgen der Stiftung kann Menschen langfristig geholfen werden, indem zum Beispiel zusätzliches Betreuungspersonal finanziert wird.

Die Stiftungssatzung bietet einen verlässlichen Rahmen für diese Hilfe. Dort ist zum Beispiel festgelegt:

Als Anerkennung für die Leistung der Stifter gelten für Stiftungen viele Steuervorteile:

Haben Sie noch weitere Fragen?

Bitte fordern Sie kostenlose Informationen und individuelle Beratung direkt über den Evangelischen Verein an.

 

Unterstützen Sie uns mit Ihrer Zustiftung!

Konto 1000 164 660 (Kreissparkasse Ostalb, BLZ 614 500 50).

Natürlich können Sie Ihre Zustiftung auch bequem und sicher über das Internet überweisen. Klicken Sie dazu bitte hier.

 

 

Die Aufgaben und Ziele ebenso wie die Organisation sind in der Stiftungssatzung in den Unterpunkten Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (§1), Zweck der Stiftung (§2, Gemeinnützigkeit (§3), Rechte der Begünstigten (§4), Stiftungsvermögen, Erhaltung des Stiftungsvermögens (§5), Verwendung der Vermögenserträge, Geschäftsjahr (§6), Organe der Stiftung (§7), Vorstand - Mitglieder, Amtszeit und Organisation (§8), Vorstand - Aufgaben und Beschlussfassung (§9)Stiftungsrat - Mitglieder, Amtszeit und Organisation (§10), Stiftungsrat - Aufgaben und Beschlussfassung (§11), Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Aufhebung (§12), Vermögensanfall (§13), Stiftungsbehörde (§14) zusammengefasst.

 

 

 

§1:  Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

 

Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Evangelische Nächstenhilfe Schwäbisch Gmünd“.

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Schwäbisch Gmünd.

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§2:  Zweck der Stiftung

 

Zweck der Stiftung ist die Förderung diakonischer Aufgaben, der Jugend- und Altenhilfe sowie der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Gebiet der evangelischen Kirchengemeinden in und um Schwäbisch Gmünd.

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung der gemeinnützigen Aktivitäten des Evangelischen Vereins Schwäbisch Gmünd e.V.

Die Stiftung kann ihren Zweck auch dadurch erfüllen, dass sie andere Organisationen und Einrichtungen, die in gemeinnütziger Weise dem Stiftungszweck entsprechende Ziele verfolgen, im steuerlich zulässigen Umfang unterstützt.

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§3:  Gemeinnützigkeit

 

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke. Sie verfolgt damit steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO).

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf niemand, auch nicht der Stifter selbst, durch Ausgaben, die nicht dem Stiftungszweck entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

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§4:  Rechte der Begünstigten

 

Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe der vom Stiftungsrat gefassten Beschlüsse und aufgestellten Regelungen. Den durch die Stiftung Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln zu.

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§5:  Stiftungsvermögen, Erhaltung des Stiftungsvermögens

 

Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung aus 50.000.- € in bar.

Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Wert erhaltende oder Wert steigernde Vermögensumschichtungen sind auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Stiftungsrates zulässig. Entsprechendes gilt für die Umwandlung von Geldvermögen in Sachvermögen und umgekehrt.

Zuwendungen des Stifters bzw. Dritter wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

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§6:  Verwendung der Vermögenserträge, Geschäftsjahr

 

Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen des Stifters bzw. Dritter (Spenden).

Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen zu begleichen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§7:  Organe der Stiftung

 

Organe der Stiftung sind:

      der Vorstand

      der Stiftungsrat

Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten. Durch Beschluss des Stiftungsrats kann ihnen auch eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden.

Dem Vorstand kann durch Beschluss des Stiftungsrats eine Geschäftsführung zugeordnet werden. Die Mitglieder der Geschäftsführung dürfen nicht zugleich Mitglieder der Stiftungsorgane sein. Sie üben ihre Tätigkeit im Rahmen ihres jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses und nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien aus. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.

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§8:  Vorstand - Mitglieder, Amtszeit und Organisation

 

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.

Der erste Vorstand wird durch den Stifter bestellt. Danach werden seine Mitglieder vom Stiftungsrat gewählt.

Die Mitglieder des Vorstands werden auf 5 Jahre bestellt bzw. gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Vorstandsmitglieder können vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund abberufen werden.

Die Nachfolger ausscheidender Mitglieder werden jeweils für die restliche Amtszeit gewählt und eingesetzt.

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§9:  Vorstand - Aufgaben, Beschlussfassung

 

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.

Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Stiftung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Er sollte mindestens zu zwei Sitzungen jährlich zusammentreten. Zu seinen Aufgaben gehören alle laufenden Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere:

    die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und der Aufstellung der Jahresabschlüsse

die Verwaltungsaufgaben und laufenden Geldbewegungen der Stiftung (Einnahmen / Ausgaben)

die Verwendung der Stiftungserträge zur Verwirklichung des Stiftungszwecks nach Maßgabe der vom Stiftungsrat aufgestellten Regelungen

die Vorbereitung und Durchführung von Stiftungsveranstaltungen und sonstiger         satzungsgemäßer Aktivitäten (Förderveranstaltungen, Akquisitionen etc.)

die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde, insbesondere die Erstellung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.

die Abwicklung sämtlicher stiftungs- und steuerrechtlicher Angelegenheiten mit den zuständigen Behörden

die Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes

die Erstellung einer Geschäftsordnung sowie die Überwachung der Geschäftsführung

Der Vorstand kann den Rechenschaftsbericht (Jahresrechnung, Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks) durch externe sachverständige Stellen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder dgl.) erstellen lassen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende oder der nach der Geschäftsordnung dafür vorgesehene Geschäftsführer rechtzeitig und unter Angabe der Tagesordnung einlädt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters.

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§10:  Stiftungsrat - Mitglieder, Amtszeit und Organisation

 

Der Stiftungsrat besteht aus 5, höchstens 7 Mitgliedern. Der erste Stiftungsrat wird durch den Stifter bestellt. Scheidet ein Mitglied aus, wird der Nachfolger / die Nachfolgerin vom Stiftungsrat gewählt und benannt. Der jeweilige Vorstandsvorsitzende des Stifters gehört dem Stiftungsrat an, es sei denn, er wurde zum Mitglied des Vorstands der Stiftung bestellt bzw. gewählt (§ 8 der Stiftungssatzung).

Die Mitglieder des Stiftungsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.

Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Solange der/die Vorstandsvorsitzende des Stifters Mitglied im Stiftungsrat ist, übt er / sie die Funktion des / der Stiftungsratsvorsitzenden aus.

Mitglieder des Stiftungsrats können aus wichtigem Grund durch Abwahl aus dem Stiftungsrat abberufen werden. Das betroffene Mitglied ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen, muss jedoch vorher angehört werden.

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§11:  Stiftungsrat - Aufgaben, Beschlussfassung

 

Der Stiftungsrat überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung durch den Vorstand. Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät und unterstützt den Vorstand.

Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

Aufstellung von Regelungen zur Vergabe von Stiftungsmitteln und Überwachung deren Einhaltung mittels eines Einspruchsrechts bei regelungswidrigen Vergaben (§§ 4, 9 dieser Satzung)

Verfügungen über das Stiftungsvermögen nach § 5 dieser Satzung

Beschlüsse nach § 7 dieser Satzung (pauschale Aufwandsentschädigung, Geschäftsführung)

Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern nach § 8 dieser Satzung

Bestätigung der Jahresrechnung und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 9 dieser Satzung), sofern sie nicht von einer externen sachverständigen Stelle erstellt worden sind

Wahl und Abwahl der Stiftungsratsmitglieder nach § 10 dieser Satzung

Anpassung der Stiftung an sich verändernde Verhältnisse nach den Maßgaben der §§ 12 und 13 dieser Satzung (Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Aufhebung und Zusammenlegung, Vermögensanfall nach Erlöschen der Stiftung)

Der Stiftungsrat ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder beantragt wird.

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Beschlüsse nach § 5 dieser Satzung (Vermögensumschichtungen) ist eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Stiftungsrats erforderlich. Für die Beschlüsse nach § 12 (Satzungsänderungen u. a.) und § 13 (Vermögensanfall) sind die dort festgelegten Mehrheiten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der Vorsitzenden den Ausschlag.

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§12:  Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Aufhebung

 

Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens des Stifters zulässig, wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt. Hierzu ist ein Beschluss des Stiftungsrats erforderlich, der mindestens mit einer Zweidrittelmehrheit aller Stiftungsratsmitglieder zustande kommt.

Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Der ursprüngliche Wille des Stifters ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Vor Beschlussfassung ist der Vorstand anzuhören. Die Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrats.

Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Der Finanzverwaltung sind die Beschlüsse anzuzeigen, bei Zweckänderungen ist eine Auskunft der Finanzverwaltung zur Steuerbegünstigung einzuholen.

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§13: Vermögensanfall

 

Erlischt die Stiftung, fällt das Vermögen an den Evangelischen Verein Schwäbisch Gmünd e.V. bzw. an dessen Rechtsnachfolger. Der Stiftungsrat fasst die erforderlichen Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit unter Beachtung der Gemeinnützigkeitsbestätigung der Finanzverwaltung.

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§14: Stiftungsbehörde

 

Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart.

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