wir über uns

Der Evangelische Verein Schwäbisch Gmünd e.V. zählt heute über 345 Mitglieder und wurde im Jahre 1867 gegründet. Die Gründerväter wollten eine Verbindung schaffen zum kranken und Not leidenden Nächsten. Schon neun Jahre später, 1876, kann eine Diakonissenstation für die Gemeindekrankenpflege errichtet werden. Im Jahre 1921 wurde das Gasthaus „Schützen“ erworben. Hier entsteht das erste Altenheim unter der Trägerschaft des Evangelischen Vereins. Durch den Umbau der angekauften Kuttlerschen Fabrik richtet der Verein im Jahre 1930 das Altenheim Melanchthonhaus ein, das relativ kurz nach dem Krieg, nämlich 1951, erweitert und acht Jahre später durch einen Anbau komplettiert wird. Eine der wichtigsten Institutionen zur Betreuung kranker und älterer Menschen wird 1956 gegründet: die Evangelische Sozialstation. In der Eutighofer Straße 15 entsteht 1971 das Seniorenwohnheim Paul-Gerhardt-Haus, 1981 in der Goethestr. 43 (beim Hallenbad) das Altenpflegeheim Johannes-Brenz-Haus. Die Einrichtung wird seit Oktober 2009 durch die Evangelische Altenheimat in einem engen diakonischen Netzwerk betrieben.

 

Somit wird ein sinnvolles Verbundsystem angeboten, das für jeden individuellen Bedarf, für jeden Mobilitätsgrad eines älteren Menschen die optimale Hilfe anbieten kann.

 

Alle Einrichtungen sind als „gute Adresse“ seit Jahrzehnten bekannt. 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, vorwiegend Fachkräfte, sind Tag für Tag bestrebt, Pflegedienst mit Herz zu leisten, auf der Basis einer christlichen Grundeinstellung, die in dem sensiblen Bereich der Betreuung kranker und älterer Menschen eine Berufung sieht.

Die Aufgaben und Ziele ebenso wie die Organisation sind in der Vereinssatzung in den Unterpunkten Name, Rechtsfähigkeit, Sitz und Zugehörigkeit (§1), Grundlage, Zweck, Aufgabe (§2), Gemeinnützigkeit (§3), Mitgliedschaft (§4), Vereinsorgane (§5), Vorstand (§6), Verwaltungsrat (§7), Arbeitsweise des Verwaltungsrats (§8), Aufgaben des Verwaltungsrats (§9),  Beschlüsse, die einer besonderen Mehrheit bedürfen (§10), Mitgliederversammlung (§11), Rechnungsjahr (§12), Auflösung des Vereins (§13) und Übergangsvereinbarungen (§14) zusammengefasst.

Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: C:\Users\Thomas Reyle\Desktop\images\dodt.jpgBerndt Dodt (Vorstandsvorsitzender):

„Auftrag und Sinnspruch sind in unserer Losung "Tätige Nächstenliebe - ein Netz, das trägt" vereint. Eingebunden in die Diakonie nimmt der Evangelische Verein seit nunmehr 140 Jahren in Schwäbisch Gmünd seine Aufgaben im Dienst am Menschen wahr. Die vielfältigen Herausforderungen der Zukunft, die die Wirtschaftlichkeit des Handelns auch und gerade eines Vereins wie dem unsrigen nicht unberührt lassen, erfordern Unerschrockenheit, Mut und Kraft, das Geschaffene in einer sich stetig verändernden Umwelt fortzuführen. Dabei bleibt das christliche Menschenbild auch unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen Gegebenheiten, denen unser Verein ausgesetzt ist, oberste Richtschnur. Der so verstandene Dienst am Menschen ist es, was unseren Verein ausgezeichnet hat und weiter bestimmet. Diesen Anforderungen stelle ich mich gerne in meiner neuen Funktion als Vorstandsvorsitzender unseres Evangelischen Vereins und bringe in die Vereinsarbeit meine langjährige berufliche Erfahrung im Umgang und Führung von Menschen ein. Wichtiges Anliegen ist mir dabei, die Stellung des Evangelischen Vereins innerhalb des Bewusstseins der Bevölkerung weiter zu verfestigen und auch die jüngere Generation für die Ziele unseres Vereins zu gewinnen."

Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: C:\Users\Thomas Reyle\Desktop\images\richter.jpgDr. Klaus P. E. Richter (Stv. Vorstandsvorsitzender):

„Für eine Mitarbeit im Evangelischen Verein habe ich mich spontan und gerne entschlossen. Als Vorsitzender eines Kirchengemeinderats und Mitglied der Synode weiß ich um die Zwiespälte zwischen der Herausforderung zum wirtschaftlichen Handeln im kirchlichen Bereich und dem geistlichen Auftrag. Der Evangelische Verein bewegt sich mit seinen diakonischen Diensten in eben diesem Spannungsfeld und wird in Zukunft wachsende Aufgaben zu meistern haben, um seine Zielsetzungen zum Wohle der Menschen umzusetzen. Hierbei will ich gern meine Kenntnisse aus dem Bereich wirtschaftlicher Organisationsformen einbringen. Aber ein zweites liegt mir nicht minder am Herzen: das ist die Pflege evangelischer Tradition und eines gesunden evangelischen Bewusstseins – nicht zuletzt für den ökumenischen Dialog. Hier entsprechende Akzente zu setzen, sehe ich auch als Aufgabe des Evangelischen Vereins und seiner Mitglieder.“

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§1: Name, Rechtsfähigkeit, Sitz und Zugehörigkeit

1.      Der Verein führt den Namen Evangelischer Verein Schwäbisch Gmünd e.V.

2.      Er hat seinen Sitz in Schwäbisch Gmünd und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

3.      Der Verein ist Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Württemberg e.V.

4.      Der Verein ist in seinem Wesen und seiner Tendenz nach der Evangelischen Kirche zugehörig und verpflichtet, mit seinen privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Arbeitsverträge nach dem vom Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Württemberg e.V. beschlossenen Ordnungen abzuschließen.

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§2: Grundlage, Zweck, Aufgabe

1.      Der Verein versteht seinen Auftrag als gelebten Glauben der christlichen Gemeinde und als Antwort auf die Verkündigung des Evangeliums.

2.      Zweck des Vereins ist es, diakonische Aufgaben im Rahmen der Freien Wohlfahrtspflege insbesondere im Gebiet der evangelischen Kirchengemeinden in und um Schwäbisch Gmünd zu erfüllen.

3.      Der Verein betreut pflege- und hilfsbedürftige sowie alte Menschen. Er betreut Menschen ohne Ansehen der Person. Der Verein pflegt den Zusammenhalt der evangelischen Gemeinde und ist bemüht, das Gemeindeleben zu fördern. Der Verein führt die zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendigen Einrichtungen und Dienste, insbesondere unterhält und betreibt er Alten- und Altenpflegeheime, Altenwohnungen, Sozialstationen, Einrichtungen der Krankenpflege und Nachbarschaftshilfe etc. Er ist offen für die Übernahme neuer Aufgaben.

4.      In Verfolgung des Vereinszwecks kann sich der Verein eines oder mehrerer Zweckbetriebe gemäß §68 der Abgabenordnung bedienen. Der Verein kann mit anderen Rechtsträgern zusammengelegt werden oder andere Rechtsträger übernehmen.

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§3: Gemeinnützigkeit

1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

2.      Alle Einnahmen und das gesamte Vermögen des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Die Ansammlung besonderer Fonds zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Vereins ist zulässig, jedoch nur im Rahmen dieser Satzung und der steuerlichen Bestimmungen.

3.      Satzungsfremde Ausgaben und unverhältnismäßig hohe Vergütungen sind unzulässig.

4.      Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Mitglieder der Vereinsorgane haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen sowie dessen Erträge; die Organe des Vereins können eine angemessene Vergütung erhalten. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen; eine Aufwandsentschädigung kann gewährt werden.

5.      Die vom Verein unterhaltenen Hilfsbetriebe sind ausschließlich zur Erreichung der mildtätigen Zwecke bestimmt.

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§4: Mitgliedschaft

1.      Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Mitglieder einer der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) angeschlossenen Kirchen werden. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der darüber entscheidet. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme diese Vereinssatzung an.

2.      Personen, die der ACK nicht angehören sowie juristische Personen können als förderndes Mitglied (ohne Stimmrecht) aufgenommen werden.

3.      Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe durch den Verwaltungsrat festgesetzt wird. Freiwillig austretende Mitglieder sind zur Zahlung der Beiträge bis zum Schluss des Geschäftsjahres verpflichtet.

4.      Die Mitgliedschaft erlischt:

a.        Durch Tod;

b.       Durch Austritt aus dem Verein;

c.        Durch Ausschluss.

5.      Der Austritt kann nur auf Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen. Der Austritt ist schriftlich beim Vorstand zu erklären. Als ausgetreten gilt, wer trotz zuvor erfolgter Mahnung mit dem Jahresbeitrag mehr als ein Jahr im Rückstand ist.

6.      Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich und beharrlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss beschließt der Verwaltungsrat auf Antrag des Vorstands.

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§5: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a.       Der Vorstand

b.      Der Verwaltungsrat

c.       Die Mitgliederversammlung

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§6: Vorstand

1.      Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen. Die Mitglieder des Vorstands, soweit nicht ehrenamtlich tätig, sind arbeitsvertragliche Angestellte des Vereins und sollen der evangelischen Kirche angehören. Der Verwaltungsrat kann im Rahmen der Höchstzahl von drei Vorstandsmitgliedern bis zu zwei ehrenamtliche Mitglieder bestellen; diese dürfen aber nicht dem Verwaltungsrat angehören.

2.      Die Mitglieder des Vorstands werden vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen.

3.      Der Verwaltungsrat kann ein Mitglied des Vorstands zum Vorsitzenden bestellen.

4.      Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; er ist an die Beschlüsse des Verwaltungsrates gebunden.

5.      Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Besteht der Vorstand nur aus einer Person, ist diese allein zur Vertretung berechtigt. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so ist jedes Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt. Der Verwaltungsrat kann einzelnen Vorstandsmitgliedern Alleinvertretungsbefugnis erteilen.

6.      Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, so tragen diese die Verantwortung für den Verein gemeinsam und sind zu enger Zusammenarbeit verpflichtet. Der Verwaltungsrat beschließt eine Geschäftsordnung für den Vorstand, in der insbesondere die Geschäftsbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung des Vorstands geregelt sind.

7.      Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Vorstands wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates ausgeübt.

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§7: Verwaltungsrat

1.      Der Verwaltungsrat besteht aus sieben bis neun ehrenamtlich tätigen Mitgliedern, darunter ein für die Wahlperiode bestimmter Vertreter der Gesamtkirchengemeinde, die nicht in den Diensten des Vereins stehen. Sie sollen der evangelischen Kirche angehören

2.      Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre.

3.      Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Verwaltungsrat für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds einen Nachfolger wählen.

4.      Die Mitglieder des Verwaltungsrats bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

5.      Die Mitglieder des Vorstands nehmen regelmäßig beratend an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.

6.      Der Vorsitzende kann Mitarbeiter und andere Persönlichkeiten zu den Sitzungen des Verwaltungsrats einladen.

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§8: Arbeitsweise des Verwaltungsrats

1.      Der Verwaltungsrat wählt nach jeder Neuwahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, zwei Stellvertreter und einen Schriftführer, der nicht Mitglied des Verwaltungsrates zu sein braucht.

2.      Der Verwaltungsrat versammelt sich auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter, sooft es die Geschäfte erfordern oder die Sitzung von einem Mitglied des Vorstands oder zwei Mitgliedern des Verwaltungsrats beantragt wird, mindestens jedoch viermal jährlich. Zwischen der Einladung, welche die Tagesordnung enthalten muss, und dem Sitzungstermin ist eine angemessene Frist (nicht unter einer Woche) einzuhalten. Die Beratungs- und Beschlussgegenstände sind in der Regel in Sitzungsvorlagen darzustellen, die mit der Sitzungseinladung zuzustellen sind.

3.      Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind zulässig, wenn alle Mitglieder des Verwaltungsrats einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren und dem zu fassenden Beschluss zustimmen.

4.      Die Verhandlungen des Verwaltungsrats sind vertraulich. Der Schriftführer erstellt ein Protokoll, das vom Vorsitzenden der Sitzung gegenzuzeichnen und jedem Mitglied des Verwaltungsrats und dem Vorstand zu übersenden ist.

5.      Der Verwaltungsrat kann zur Vorbereitung oder Durchführung seiner Entscheidungen Ausschüsse einsetzen.

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 §9: Aufgaben des Verwaltungsrats

1.      Der Verwaltungsrat unterstützt, berät und überwacht den Vorstand.

2.      Der Verwaltungsrat kann sich über alle Angelegenheiten des Vereins jederzeit unterrichten, die Bücher einsehen und die Kassenführung prüfen bzw. Dritte damit beauftragen.

3.      Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, spätestens bei der ersten Sitzung des Verwaltungsrats im Januar des jeweiligen Wirtschaftsjahres über den vom Vorstand rechtzeitig vorzulegenden Wirtschaftsplan zu beraten und zu entscheiden. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Investitions- und Finanzplan, dem Stellenplan und bei Bedarf aus weiteren Anlagen. Wesentliche Veränderungen des Wirtschaftsplans während des Rechnungsjahres bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats.

4.      Der Verwaltungsrat hat den Jahresabschluss des Vereins aufgrund vorangegangener Prüfung durch einen vom Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Württemberg e.V. empfohlenen oder von diesem anerkannten Wirtschaftsprüfer vor Ablauf des Folgejahres festzustellen.

5.      Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen im Innenverhältnis:

a.        Die Geschäftsordnung für den Vorstand;

b.       Der Erwerb, die Veräußerung sowie die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit die vom Verwaltungsrat festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden;

c.        Die Aufnahme von Darlehen, soweit sie einen vom Verwaltungsrat festgesetzten Gesamtrahmen überschreiten, und die Eingehung von Bürgschaften;

d.       Die Aufnahme neuer oder die Beendigung bestehender Arbeitszweige, deren Erweiterung, Einschränkung oder Veränderung sowie Maßnahmen, die für den Auftrag und den Zweck des Vereins von erheblicher Bedeutung sind;

e.        Planung und Gestaltung größerer Bauvorhaben.

6.      Der Verwaltungsrat beschließt, welche weiteren Rechtsgeschäfte seiner Zustimmung bedürfen.

7.      Gegenüber den Mitgliedern des Vorstands wird der Verein durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates vertreten.

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§10: Beschlüsse, die einer besonderen Mehrheit bedürfen

Zur Aufnahme neuer oder Beendigung bestehender Arbeitszweige, die zum Erwerb, zur Pachtung, zur Verpachtung, zur Stilllegung und zur Veräußerung von Einrichtungen des Vereins bedarf es eines Verwaltungsratsbeschlusses, der mit einer Mehrheit von 75% der Mitglieder zu fassen ist.

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§11: Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen in der Regel einmal jährlich schriftlich einberufen und von ihm geleitet. Auf schriftlichen Antrag des Vorstands oder 20% der Mitglieder muss der Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2.      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Vom Verwaltungsrat muss jedoch mindestens der Vorsitzende oder ein Stellvertreter anwesend sein. Satzungsänderungen bedürfen der Anwesenheit von mindestens 5% der Mitglieder, von denen mindestens 75% zustimmen müssen. Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind und davon 75% zustimmen. Wird bei Satzungsänderungen oder bei Vereinsauflösung die für die erste Mitgliederversammlung vorgeschriebene Teilnehmerzahl nicht erreicht, so ist innerhalb von drei Monaten eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der dann mit der qualifizierten Mehrheit von 75% der tatsächlich Erschienenen entschieden werden kann, ohne dass die Anwesenheit einer bestimmten Mitgliederzahl erforderlich ist.

3.      Im Übrigen fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und das Protokoll vom Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen.

4.      Die Vertretung anderer Mitglieder ist in der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Vollmacht zulässig. Der Vollmachtsinhaber muss jedoch selbst Vereinsmitglied sein und darf jeweils höchstens drei vollmachtgebende Mitglieder vertreten.

5.      Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a.        Wahl der ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Verwaltungsrates;

b.       Anträge und Anregungen an den Verwaltungsrat;

c.        Jährliche Entlastung des Vorstands und des Verwaltungsrats;

d.       Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

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§12: Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

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§13: Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins fällt sein Vermögen dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Württemberg e.V. zu. Das Diakonische Werk hat dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke innerhalb der evangelischen Kirchengemeinden der Stadt Schwäbisch Gmünd zu verwenden.

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§14: Übergangsvereinbarungen

Die Bestimmungen dieser Satzung treten am 15. September 2010, frühestens jedoch mit Eintrag ins Vereinsregister, in Kraft. Gleichzeitig tritt die seitherige Vereinssatzung außer Kraft.

 

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